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Die Buttonlösung kommt
Es ist mal wieder so weit. Der Gesetzgeber hat sich etwas neues einfallen lassen, um Online-Shop-Betreibern mit xt:Commerce, OXID, Shopware und Co. und solchen Anbietern, die Verträge über das Internet abschliessen, das Leben erneut schwer zu machen. Das BGB wird einmal wieder geändert.
Und zwar soll mit Inkrafttreten des "Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes" der Verbraucher vor so genannten Kostenfallen geschützt werden. Kostenfallen sind vermeintliche Internet-Verträge, die z. B. kostenpflichtige Abos auslösen, wo aber der Verbraucher über die tatsächlichen Folgekosten im unklaren gelassen wird oder dies so dargestellt werden, dass der Verbraucher diese kaum wahrnehmen kann.
Seriöse Shopbetreiber waren von diesem Problem nie angesprochen. Von jeher haben Shopsysteme wie xt:Commerce, OXID, Gambio, Veyton, Magento oder Shopware die anfallenden Gesamtkosten vor dem Kauf zusammengefasst dargestellt und mit einem Button, der überwiegend mit "Bestellen" oder "Kaufen" beschriftet war, abgesendet. Die Intention des Gesetzgebers war es nicht, diesen Shopbetreibern nun weitere Steine in den Weg zu legen. Dennoch musste der Gesetzgeber reagieren, weil die Beschwerden über Kostenfallen im Internet zunahmen und oft sehr publikumswirksam dargestellt worden sind.
Wir wollen ein paar Fragen klären:
Wer ist betroffen?
Betroffen sind von dieser Gesetzesänderung alle Unternehmer, die den Vertragsschluss per Internet anbieten. Überwiegend sind dies Shopbetreiber, aber auch Provider, Partner-Börsen, kostenpflichtige Communities und schlicht alle, bei denen der Vertragsschluss auf der Website auch zu Kosten führen kann.
Die Ausdehnung auf das B2B-Geschäft wurde durch den Gesetzgeber nicht beschlossen. Ausschliesslich B2C-Angebote sind von der Änderung betroffen.
Wann kann das Gesetz frühstens in Kraft treten?
Vor dem 01. Juni 2012 ist mit einem Inkrafttreten nicht zu rechnen, da das Gesetz zunächst im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden muss. Sicher ist jedoch, es wird in Kraft treten.
Wie muss der Bestellen-Button beschriftet werden?
Das Gesetz nennt diese Beschriftungen ausdrücklich:
"Zahlungspflichtig bestellen"
"Kaufen"
"Zahlungspflichtigen Vertrag abschliessen"
"Bestellen" soll angeblich nicht ausreichend sein, da nicht hinreichend auf die Zahlungsverpflichtung eingegangen wird, auch wenn dies in der deutschen Sprache an sich und beim durschnittlichen Empfänger klar so ankommen sollte. In Verbindung mit den vorherigen Pflichtangaben sehen wir nicht, dass es hier beim Verbraucher zu einem Missverständnis kommen könnte. Dennoch scheint der Gesetzgeber anderer Auffassung zu sein und scheint auch die deutsche Sprache und den gesellschaftlichen Umgang "weiterentwickeln" zu wollen.
Welche Folgen hat der Verstoß gegen das Gesetz?
Ein Verstoss kann wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden.
Ist der Bestellbutton falsch beschriftet, ist es fraglich, ob überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist. Der Unternehmer braucht nicht zu liefern, auf der anderen kann jedoch der Verbraucher auch keine Zahlungsverpflichtung haben.
Was sollte ein xt:Commerce, Shopware, Magento, Gambio usw. Betreiber nun tun?
An sich müssen Betreiber dieses Shopsystems kaum weitere Massnahmen durchführen. Prüfen Sie einmal, wie Ihre Bestellbuttonfläche beschriftet ist und, ob die Schrift klar und deutlich zu lesen ist. Die richtige empfohlene Beschriftung ist heute "kaufen". Sollten in diesem technischen oder gestalterischen Bereich Probleme oder Unklarheiten auftreten, wenden Sie sich an Ihre Internetagentur, die Ihren Shop supportet.
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IHK abschalten - jetzt! - eine Gegenrede zu Frau Henke im IHK-Magazin
Das neue Magazin "Unsere Wirtschaft" der Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg Dezember 2011 liegt mir heute vor und ich kann mal wieder nur staunen, was dieser monopolisierte Pflichtverein des vorletzten Jahrhunderts uns hier als geneigter Leser und Pflichtmitglied als Unternehmer-Meinung auf Seite 3 präsentiert.
Es äussert sich eine Frau Henke, ihres Zeichens geschäftsführende Gesellschafterin der hankenbütteler kunstoffverarbeitung GmbH & Co. KG, zur so genannten "Herdprämie" mit dem nachhaltigen Schlußsatz:
Kein Unternehmer würde so nachlässige und kurzsichtige Entscheidungen treffen.
Worum geht es? Die Bundesregierung wird ab 2013 100 EUR monatlich an diejenigen Eltern auszahlen, die sich dagegen entscheiden, ihr Kind ab dem 1. Lebensjahr in eine öffentliche Betreuungseinrichtung zu schicken, - ab 2014 werden dies 150 EUR Betreuungsgeld sein - , und sich dafür entscheiden, das Kind in eigenen Spielgruppen, Zuhause oder in private und nicht öffentliche Einrichtungen zu bringen.
Frau Henke ist der Auffassung, dass man mit dem Verzicht der Abgabe des Kindes in eine öffentliche Einrichtung knapp über dem Säuglingsalter dem Kind - und man staune - "das Recht auf frühkindliche Bildung günstig abkauft" und dies wäre "ein Armutszeugnis für unsere Gesellschaft".
Liebe Frau Henke, wenn Sie sich als Unternehmerin schon öffentlich im Lobbyisten-Blatt der Industrie- und Handelskammer zur Tages- und Familienpolitik äussern, stellen Sie es bitte nicht so da, als wenn alle Unternehmer im IHK-Bezirk Ihre Auffassung teilen würden. Ganz im Gegenteil - wir sind froh, dass es noch Eltern gibt, die die wichtigen ersten 3 Lebensjahre des Kindes durch eine starke emotionale und unmittelbare Bindung an das Kind prägen und es nicht einfach kurz nach der Geburt in öffentliche Verwahr- und Besserungsanstalten senden, so wie Sie es gerne hätten.
Nicht nur Eltern haben ein Recht darauf, das Zusammensein mit Ihrem Kind zu geniessen, fernab von dem wirtschaftlichen Druck, den Unternehmen auf die Mütter ausüben, schnell wieder an den Arbeitsplatz zurückzukehren. Auch das Kind hat ein Recht auf seine Eltern und vor allen Dingen auf die Zeit, die es mit seinen Eltern verbringen kann, auch wenn ein einjähriges Kind seine Bedürfnisse dazu nicht klar äussern und den volkswirtschaftlichen Vorteil darstellen kann.
Letztendlich kommt es auch den Betrieben zugute, wenn wir Eltern empathiefähige Kinder in den Kindergarten bringen und diese nicht durch schlechte staatliche Betreuungseinrichtungen gleichgemacht und kindlich abgeschaltet werden. Und die Mutter hat ein Anrecht darauf, nach ein anstrengenden Zeit der Schwangerschaft, einer noch anstrengenderen Geburt und Gewöhnung an ein neues Leben mit einem neuen Erdenbürger, diese Zeit zu geniessen. Liebe Frau Henke, sorgen Sie lieber dafür, dass Mütter und junge Familien diese neue Zeit mit ihrem Kind sorgenfrei in den ersten Jahren gestalten können, die Mütter auch nach 3 Jahren in den Betrieb zurückkehren können und bringen Sie nicht schon mit dem ersten Jahr nach der Geburt ein überreguliertes und gleichmachendes langweiliges Leben auch in den Alltag dieser Familien, die sich entgegen unseres Zeitgeistes für ein Kind mit allen Sorgen, Freuden und Nöten entschieden haben.
Und, liebe Frau Henke, kommen Sie uns nicht mit Tradition, Kontaktpflege zu Mitarbeitern und Fachkräftemangel, sondern gestalten Sie die Arbeitsplätze dieser jungen Mütter so, dass es flexible Arbeitszeiten Zuhause gibt und finanzielle Nöte in jungen Familien keine Rolle spielen. Denn nicht Sie, Frau Henke, und Ihr kunststoffverarbeitendes Unternehmen sind unsere Zukunft, sondern der neue Erdenbürger, den Sie so früh wie möglich im System vereinnahmen wollen und seinen Elternkontakt auf das aus Ihrer Sicht sozialverträglich und wirtschaftlich sinnvolle Mass reduzieren wollen. Kinderkrippen sind eine Einrichtung für Erwachsene und nicht für Kinder.
Gerade zu Weihnachten hätte man erwarten können, dass auch einmal der IHK-Vorstand solche Meinungsartikel im IHK-Magazin liesst und auf Geeignetheit prüft. Dieser Artikel zur wirtschaftlich sinnvollen Kinderbetreuung, liebe Lobbyisten, war nicht nur völlig daneben, sondern auch alles andere als passend zur Weihnachtszeit und zum von Unternehmen beklagten Nachwuchsmangel. Zum Glück haben "Die Piraten" auf ihrem Parteitag am letzen Wochenende zum ersten Mal wieder die Abschaffung der Pflichtmitgliedschaft in den Industrie- und Handelskammern auf die politische Agenda gesetzt und wir hoffen, dass das auch was wird, damit wir solch einen Unsinn, wie ihn uns die IHK in "Unsere Wirtschaft" präsentiert, nicht mehr oft lesen müssen. Darum - IHK abschalten, jetzt!
Lesen Sie dazu auch extern:
Krippenbetreuung als ambivalentes Unternehmen in Psychoanalyse Aktuell von Dipl.-Psychologin Ann-Kathrin Scheerer
Originalartikel "Zurück an den Herd", Frau Aline Henke
Am IHK-Thema sind wir schon lange dran: Lesen Sie auch unseren Artikel "Industrie- und Handelskammer Wolfsburg Lüneburg abschaffen".
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Abmahnwarnung II: Christopher Siebert als Northern Solutions UG mahnt ab
Christopher Siebert, der aktuell unter Northern Solutions UG firmiert, führt offenbar seinen Feldzug gegen Mitbewerber der Webhosting-Branche fort und mahnt aktuell in Sachen Firmierung und Eintrag im Impressum ab.
Christopher Siebert, der bereits aus der Abmahnwelle rund um die Preisangabe 01805 bekannt ist (ADVERSARIO berichtete), hat offenbar derzeit seine Liebe für das Handelsregister entdeckt und seine Einzelunternehmung nun auch zu einer Unternehmergesellschaft (UG) gemacht (siehe auch www.hamburger-it.de). Das schafft ihm erhebliche Vorteile im Bereich der Haftung, wenn doch einmal eine negative Feststellungsklage erfolgreich gegen ihn sein sollte und er umgeht damit die Durchgriffshaftung in sein Privatvermögen.
Auch scheint Herr Siebert seine Liebe zum § 17 Handelsgesetzbuch (HGB) entdeckt zu haben. In der aktuellen Abmahnung wirft er einem Einzelunternehmer vor, dieser würde falsch "firmieren" und eine Firma führen, die nur dem eingetragenen Kaufmann nach dem Gesetz zustehen würde. Dadurch würde der Abgemahnte sich Vorteile im Wettbewerb verschaffen und über seine tatsächliche Größe hinwegtäuschen.
Das Wissen des Herrn Siebert scheint jedoch nicht ganz tagesaktuell zu sein. Nach der HGB-Reform sollte Herr Siebert wissen, dass es einen Unterschied zwischen einer Firma und einer frei wählbaren Geschäftsbezeichnung gibt. Die häufig bei nicht eingetragenen Einzelunternehmungen anzutreffenden und falsch von Laien als Firma bezeichneten Angaben sind nichts weiter als Gechäftsbezeichnungen, die der Einzelunternehmer frei wählen kann und in der Regel werbend einsetzt.
Wie immer hat Herr Siebert zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung aufgefordert und die Vertragsstrafe zielgerichtet auf 5.100 EUR gesetzt. Auch gibt er an, "umfangreich am Amtsgericht" recherchiert zu haben. Was das heissen mag, kann vermutlich nur er erklären.
Betroffenen Abgemahnten Unternehmen wird dringend geraten, die Abmahnung durch einen geeigneten Rechtsanwalt prüfen zu lassen und keinesfalls die Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, da diese erheblich fehlerhaft ist und zum Nachteil des Abgemahnten wäre.
Offenbar sammelt Herr Siebert derzeit Unterlassungserklärungen, um zu einem späteren Zeitpunkt ggf. Vertragsstrafen geltend zu machen.
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Neue Widerrufsbelehrung in Kraft getreten - Gutscheinaktion
Shopbetreiber von xt:Commerce-, Veton, Magento, Virtuemart-, Shopware-, osCommerce- oder anderen Webshop-Systemen aufgepasst: Ab dem 04. August 2011 gibt es eine neue Widerrufsbelehrung für den Online-Handel. Was sich ändert und was zu tun ist, erläutert Rechtsanwalt Dr. Volker Baldus vom Online-Rechtsservice-Anbieter janolaw.
Die Widerrufsbebelehrung musste vom deutschen Gesetzgeber erneut überarbeitet werden, da der Europäische Gerichtshof (EuGH) die alte deutsche Wertersatzregelung als zu weitgehend ansah. Durch die neue Regelung, die auch für die Rückgaberegelung gilt, sollen Verbraucher ihr Widerrufsrecht effektiv nutzen können und nicht schon für eine bloße Prüfung der Ware Wertersatz zahlen müssen.
Nach der nun gültigen Neuregelung müssen Kunden nur noch dann Wertersatz leisten, wenn sie die Ware in einer Art und Weise genutzt haben, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware hinausgeht. So darf der Kunde z.B. eine Surfausrüstung weiterhin ausprobieren, aber nicht für den Sommerurlaub "ausleihen". Nachteil für den Verkäufer: Er muss im Streitfall nachweisen, dass der Kunde die Kaufsache "übergebührlich" genutzt hat.
Ob diese Neuregelung einer ggf. stattfindenden Überprüfung durch den EuGH standhält? Es bleibt abzuwarten. Auch das Europaparlament hat schon eine Richtlinie verabschiedet, die voraussichtlich eine Neufassung der Widerrufs- bzw. der Rückgabebelehrung im Jahr 2013 nach sich ziehen wird. Betreiber eines Onlineshops müssen die Rechtsentwicklung also weiter im Auge behalten und sich darauf einstellen, auch künftig neue Belehrungen erstellen zu müssen.
Im Gegensatz zur vorherigen Neuerung der Widerrufsbelehrung im Jahr 2010 hat der Gesetzgeber den Shopbetreibern diesmal drei Monate Zeit gelassen, um ihre Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung zu überarbeiten und gegen den alten Belehrungstext in Shop und Auftragsbestätigungs-E-Mails auszutauschen. Doch Vorsicht: Nach Fristablauf besteht erhöhte Abmahngefahr für veraltete Belehrungstexte.
Da aufgeschobene Aufgaben leicht in Vergessenheit geraten, empfiehlt Rechtsanwalt Dr. Baldus die sofortige Neuerstellung. Oder Sie buchen am besten gleich den AGB Hosting-Service unseres Partners janolaw, um immer die neueste Version im Shop und in den E-Mails zu haben.
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40-EURO-Klausel für Rücksendekosten fällt
Am 23. Juni 2011 soll die neue EU-Verbraucher-Richtlinie verabschiedet werden, die den E-Commerce-Handel in Deutschland tiefgreifend verändern wird. Nicht nur Button-Lösung und eine erneute Änderung des Widerrufsrechts werden dann kommen, sondern auch die Kostentragungspflicht bei den Rücksendekosten mit einem Bestellwert von über 40 EURO für den Händler wird fallen und eine neue Online-Shopping-Zeit in Deutschland einleuten.
Der Streit ist so alt, wie das Widerrufsrecht selbst. Anfangs wehrten sich die Unternehmen heftig, die Kosten für die Rücksendung der Ware ab einem Warenwert von 40 EURO tragen zu müssen, da dies massenweise "Spassbesteller" und reine "Testbestellungen" zur Folge hatte und die Ausfälle der Unternehmen enorm waren. Zudem wurde das Verfahren künstlich verkompliziert dadurch, dass, wenn ein Teil der Bestellung beim Kunden verblieb und ein anderer Teil zurückgesendet worden ist, die Kosten der Rücksendung vom Kunden zu tragen waren. Das haben nur wenige Kunden wirklich verstanden.

Zwei Jahre Zeit für die Umsetzung
Alles soll nun anders werden. Die Bundesregierung wird ab dem Juli 2011 zwei Jahre Zeit haben, die Richtlinie umzusetzen. Die Verabschiedung im EU-Parlament gilt als sicher.
Neuordnung der Märkte
Nun wird sich das, was ein vermeintlicher Wettbewerbsnachteil für deutsche Unternehmen zunächst war und sich über die Jahre zu einem festen Bestandteil und vermutlich zum Kern des Erfolgs des Online-Handels in den letzten Jahren entwickelt hatte, ins Gegenteil verkehren. Die Unternehmen werden zwar im Versandkostenbereich deutlich entlastet und viele werden nun als neuen Service die Kostentragung der Rücksendekosten freiwillig einräumen. Dennoch wird die Summe der Online-Bestellungen dennoch zurückgehen. Insbesondere kleine Unternehmen, die bereits vorher dem Sendungskostendruck kaum stand halten konnten, werden den neuen Serviceoffensiven der größeren Händler kaum etwas entgegensetzen können. Die Märkte werden sich im Bereich des Online-Einzelhandels neu ordnen.
Buttonlösung kommt durch die Hintertür
Fast durch die Hintertür bringt die neue Verbraucher-Richtlinie auch die Button-Lösung, um Abofallen und versteckten Preisangaben vorzubeugen. Am Button sollen zukünftig alle Vertragsinhalte und Kosten transparent dargestellt sein und durch den Verbraucher bestätigt werden, damit ein Vertrag zustande kommt. Das ist für den seriösen Online-Anbieter nicht neu und hat er in der Art schon lange umgesetzt. Den/die Schurken/in wird es allerdings wenig interessieren. Spannend wird die technische Anforderung an diesen Button sein, was wieder einmal den Gerichten überlassen sein wird, hier technische Beschreibungen zu liefern und erst dann können Shopbetreiber auch aufatmen und einer vermeintlichen Abmahnwelle entgehen.
Die EU wird Fragen beantworten müssen
Am Ende bleibt alles, wie es ist. Die EU schafft Vorgaben, die dem Verbraucher mehr oder weniger kaum weiterhelfen und den deutschen Unternehmen belasten. In den nächsten Jahren wird sich vor dem Hintergrund der Euro-Krise und anderer tagesaktueller Entwicklungen zunehmend die Frage stellen, ob die Bürger überhaupt einen Wirtschafts- und Währungsraum in dieser Form wollen. Es wird eine reine Frage der zukünftigen Quantität des Versagens deutscher und europäischer Politiker sein, wann diese Frage nach der EU auch tagesaktuell auf den deutschen Tisch kommt.
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Webdesign: Über Geschmack lässt sich nicht streiten, oder?
Die Geschmacksfrage: Ist das Nichtgefallen eines Layout-Entwurfs ein Mangel? Ein bekanntes Problem zwischen Webdesigner und Kunde, das zur Störung des Werkvertrags führen kann. Kommt es zum Bruch, muss letztlich ein Gericht die Geschmacksfrage entscheiden - wie geht nur ein Gericht mit einem Mangel „gefällt nicht“ um?
Die Ausgangssituation kennen viele Webdesigner: Der Kunde kommt mit einer Anfrage und hat kaum Vorstellungen, wie seine Internetseite eigentlich aussehen soll. Erwartet wird häufig eine hochwertige Arbeit zum Discounterpreis. Die Gestaltung überlässt der Kunde vertrauensvoll dem Designer.
Nachdem der Webdesigner seinem Kunden den Layout-Entwurf vorgelegt hat, setzt ein auch vielen Webdesigner bekanntes Phänomen ein: Sobald der Kunde den Entwurf sieht, hat dieser plötzlich ganz viele Ideen, wie er sich die Internetseite vorstellt und äußert Änderungswünsche. Der Vorschlag des Designers „gefällt nicht“.
Aufgrund der Discountpreiserwartung hat der Kunde aber keine Layout-Entwicklung beauftragt, die er entsprechend nach Stunden bezahlt, sondern regelmäßig nur einen (1) Entwurf. Kleine Änderungen kann der Webdesigner sicher ohne Mehraufwand aus Kulanz durchführen. Was aber, wenn die Änderungswünsche eine Neuzeichnung erfordern - was häufig der Fall ist, wenn der Kunde zunächst keine Vorstellungen geäußert hatte?
Der Webdesigner wird den Kunden hinsichtlich seiner Vorstellungen beraten und die Umgestaltung kostenpflichtig anbieten. Der Webdesigner muss die Mehrarbeit nicht kostenlos durchführen, oder? Häufig ist der Kunde jedenfalls nicht bereit, Mehrkosten zu bezahlen. Jetzt kommt es zum unvermeidbaren Streit.
Der Webdesigner muss an dieser Stelle eine kaufmännische Entscheidung treffen: Will er den Kunden behalten und arbeitet kostenlos weiter oder besteht er auf eine Vergütung des Mehraufwands. Ob ein neuer Entwurf dem Kunden letztlich „gefällt“, weiß der Designer in diesem Zeitpunkt nicht. Regelmäßig sind die Honorare für Webdesigner aufgrund der Marktpreise ohnehin schon viel zu niedrig - der Webdesigner sollte sich diesem Marktdruck nicht bedingungslos hingeben und auf eine Vergütung seiner qualitativen Leistungen bestehen.
Der Kunde muss dann entscheiden, ob er den Mehraufwand tragen will. Ist der Kunde mit dem Ergebnis nicht zufrieden, wird er aber die Arbeit nicht vergüten wollen und verlangt häufig sogar seine geleistete Anzahlung zurück. Das Geld benötigt der Kunde im Zweifel, um einen der Dumpingpreis-Designer zu bezahlen.
Unstreitig handelt es sich bei der Erstellung einer Webseite um einen Werkvertrag i. S. v. § 631 BGB. Kommt es zur Kündigung oder zum Rücktritt vom Werkvertrag wird der Webdesigner seine ausstehende Vergütung einklagen müssen. Nun wird ein Richter damit konfrontiert, dass „gefällt nicht“ des Kunden zu bewerten.
Das Amtsgericht Celle hat sich mit dieser Frage kürzlich auseinandersetzen müssen und ist zu folgendem Schluss gekommen:
„Allein der Umstand, dass der von der Klägerin gelieferte Entwurf nicht den Vorstellungen der Beklagten im Hinblick auf Farbkombination, Fahrzeugtyp im Layout, Banner, Form der Elemente, Anordnung der Elemente, Zahlungsmittel, Hotline, Markenbezeichnungen, Hintergrund etc. entsprach, begründet kein Mangel des Werkes. Vielmehr ist ein Werk gemäß § 633 Abs. 2 BGB dann frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat bzw. sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach Art des Werks erwarten kann.
Dass bezüglich der von der Beklagten beanstandeten Eigenschaften des Entwurfs bereits bei Vertragsschluss vorgelegen hätten, die der vorgelegte Entwurf nicht erfüllen würde, hat die Beklagte nicht dargelegt und bewiesen. Es entspricht sogar der vertraglichen Regelung zu B. VIII der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, das hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung des Auftrags Gestaltungsfreiheit der Klägerin besteht. Dass sich der von der Klägerin erstellte Entwurf nicht für die gewöhnliche Verwendung im Rahmen eines Online-Shops eignen würde oder nicht mittlerer Art und Güte entspräche, hat die Beklagte nicht behauptet; sie hatte lediglich vorgetragen, ihr gefalle der Entwurf nicht.“
AG Celle, 15a C 1978/10 (10c) vom 17.03.2011 (rechtskräftig)
Lässt man außer Acht, dass der Gegenanwalt schlicht seine Hausaufgaben nicht gemacht hat, bleibt für den Webdesigner eine wesentliche Erkenntnis: Ist die „Gestalterische Freiheit“ im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Designer vorbehalten, muss er sich vor einer Mangelrüge „gefällt nicht“ nicht sorgen. Wobei auch ohne dieses Vorbehalt das Ergebnis hätte nicht anders ausfallen dürfen.
Im zu entscheidenden Fall hat das Gericht sich nicht mit der Frage des Nachbesserungsanspruchs auseinandersetzen müssen. Viele Kunden versäumen es in dieser Situation, wie auch in dem hier entschiedenen Fall, den Webdesigner unter Fristsetzung zur Nachbesserung aufzufordern und wären damit gem. §§ 323 Abs. 1, 634 Nr. 3, 1. Alt. BGB mit einer Mängelrüge ohnehin ausgeschlossen.
Wie wir oben gesehen haben, stellt die Bewertung „gefällt nicht“ aber schon keinen fachlichen Mangel dar, der einer Nachbesserung zugänglich wäre. Professionelles Design ist auch keine Geschmacksfrage. Design folgt festen Regeln, die man studieren kann. Ein Mangel am Design liegt vor, wenn der Entwurf gegen diese festen Regeln verstößt und dann nicht mehr dem entspricht, was der Besteller erwarten kann oder von mittlerer Art und Güte ist. Hierüber müsste letztlich ein Gutachter entscheiden.
Der Autor ist Inhaber der Kanzlei ADMIGRA Rechtsdienstleistungen: http://www.admigra.de. Die Kanzlei ist auf das Wirtschaftsrecht spezialisiert und berät und vertritt Agenturen in Fragen des Werkrechts, Urheberrechts, Wettbewerbsrechts und des Forderungseinzugs.
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Die Rechnungssignatur sagt leise Servus
Zum 01. Juli 2011 ist es endlich so weit. Die EU und auch der deutsche Bundestag hat mit Unternehmern ein Einsehen und das Steuervereinfachungsgesetz soll in Kraft treten, dass eine von den Medien fast unbemerkte wichtige neue Regel enthält: Die Pflicht zur elektronischen Signatur von Rechnungen entfällt.
Das Steuervereinfachungsgesetz 2011 sieht im Artikel 5 die Neufassung von Teilen des §14 Umsatzsteuergesetz vor.
So soll u. a. der Absatz 1 lauten:
(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonsti- ge Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Un- versehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.
Und auch der Absatz 3 wird neu gefasst:
(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei ei- ner elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch
1. eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder
2. elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustauschs (ABl. L 338 vom 28. Dezember 1994 S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Ein- satz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.
Im Klartext heisst dies, es obliegt zukünftig den Unternehmen, die elektronische Rechnungen z. B. per E-Mail versenden oder bereitstellen, ein Verfahren anzubieten, in dem die Echtheit der Rechnung verlässlich gewährleistet werden kann. Die Anforderungen scheinen hier eher gering zu sein, denn weder die sonst üblichen Begriffe wie "sicherstellen" oder "sicher" werden im Wortlaut verwendet, noch wird ein spezielles Verfahren vorgegeben.
Es ist zu vermuten, dass es bei der Rechnungsversendung per E-Mail ausreichend sein wird, ein Belegexemplar mit identischem Inhalt zum Vergleich online in einem Kundenaccount parallel bereitzustellen, um den gesetzlichen Anforderungen genüge zu tun.
Die Absicht des Gesetzgebers ist deutlich. Bürokratie soll abgebaut werden und Hürden im elektronischen Handel zur Seite geräumt werden. Die Länder der EU sind weltweit einmalig mit der sich nie konsequent durchgesetzen elektronischen Signatur in Rechnungen versorgt worden und die Praxisrelevanz dieser Signatur tendierte gegen Null.
Dennoch melden sich, wie immer bei gesetzlichen Änderungen, sofort diejenigen zu Wort, die von der alten Regelung erheblich profitiert haben. Konkret sind es dieses Mal der "Verband elektronische Rechnung" und die Anbieter von Signatur Hard- und Software, die von fehlender Rechtssicherheit sprechen. Als nächstes werden die Rechtsanwälte und Steuerberater lauthals als die damaligen Mittäter warnen, dass man die abschliessende Rechtssicherheit abwarten müsse und ein erhebliches betriebliches Risiko bestehen würde, wenn man bereits im Juli auf die Signatur verzichten würde.
Leider fehlen in allen Diskussionen um die elektronische Rechnungssignatur belastbare Zahlen zu erfolgten Betriebs- bzw. Rechnungsprüfungen, bei denen es zu Nachzahlungen der Umsatzsteuer gekommen ist, weil die Signatur fehlte. Es ist zu vermuten, dass dies keine wirkliche Relevanz im Bundeshaushalt hatte. Denn auf eines können Unternehmer sich verlassen - Steuerentlastungen gibt es nicht, auch nicht indirekt.
Lesen Sie jetzt weiter:
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Wie VG WORT die Ausschüttung verhindert
Sind Sie Online-Journalist? Dann kennen Sie VG WORT sicherlich. Nein? Wenn Sie betagter klassischer Journalist mit Print-Hintergrund sind, kennen Sie aber VG WORT, oder? Auch nicht. Das sollten Sie ändern, denn dort gibt es Geld. Angeblich. Wie das aussehen könnte, versuche ich Ihnen hier zu erklären. Ich versuche es. Sie werden schnell merken, es bleibt ein Versuch.

Die VG WORT (Verwertungsgesellschaft Wort) ist seit 1958 ein rechtsfähiger Verein, in dem sich Verlage und Autoren zusammengeschlossen haben sollen, um die Verwertung ihrer Urheberrechte gemeinsam zu regeln. Dennoch kenne ich nur recht betagte Journalisten, die meistens bei lokalen Tageszeitungen arbeiten, die die VG WORT kennen. Warum ist das so?
An sich ist die Unbekanntkeit kaum zu verstehen, gibt es doch dort Geld und zwar für eine Arbeit, die eh bereits getan ist. Man muss nur wissen, wie man da ran kommt. Und das ist das Kreuz. Klassisch musste man (man soll es noch heute kennen), Meldelisten seiner Veröffentlichungen zusammenstellen und diese zu bestimmten Stichtagen an die VG WORT übersenden. Diese schütten dann Geld aus, aus einem Topf, der vorher ordentlich durch die Verwerter gefüllt sein sollte. Und das ist nicht wenig, was Zeitungen, Presseportale da jährlich zusammentragen.
Tatsächlich kenne ich Journalisten, die ihre jährlichen Veröffentlichungen dort auch klassisch auf dem Postweg melden und nach einiger Zeit einige hundert Euro überwiesen bekommen. Eine solche Meldung kann man als Jahresabschlussfeier bezeichnen. Sie dauert meistens einen ganzen Tag, man kommt ordentlich ins Schwitzen beim Zusammensuchen der Veröffentlichungsorte und Titel, die sich das ganze Jahr angesammelt haben und irgendwie beendet man das dann ziemlich ernüchtert mit der klaren Vorgabe, im nächsten Jahr führe ich eine Excel-Liste, um das abzukürzen.
Das wäre an sich alles dazu zu sagen, wenn da nicht das Internet wäre. Auch die VG WORT hat es entdeckt und beschlossen, dass gerade Internet-Veröffentlichungen ja einfach technisch zu erfassen wären. Dazu hat sie prior it (http://www.priorit-services.com) und Co. offensichtlich beauftragt (Meinung des Autors aufgrund des Urheberhinweises), ein System zu entwickeln, das diese Veröffentlichungen erfassen kann und so ein neues Meldesystem in Blockwarttypologie bildet.
Die Anmeldung ist ähnlich aller bekannten behördlichen Anmeldungen kompliziert, lang, und voll mit Fachbegriffen. Der aufmerksame Leser merkt auf - es ist keine Behörde, sondern ein Verein. So muss z. B. ein "Wahrnehmungsvertrag" akzeptiert werden, man erhält eine Karteinummer und und und. ABER - natürlich ohne Internetnutzung. Richtig und ganz traut man diesen elektronischen Daten wohl nicht.
Das war einfach.
Jetzt muss man sich mit seinen Anmeldedaten bei T.O.M. (Text Online Melden - https://tom.vgwort.de/portal/) anmelden und dann geht die Katastrophe ihren Gang. Wer nun ein schlanken einfaches System erwartet hat, wird enttäuscht. In bester Bürokratenmanier wird hier von METIS, Zählermarkenbestellung, Zählermarkenbestellung, Zählermarkenrecherche, Privater Identifikationscode, Öffentlicher Identifikationscode, Webbereich und und und gesprochen.
Hat man dann anhand des dort angegeben Codes die Zählermarken in den eigenen Texten platziert, sollte man nicht vergessen, den Webbereich anzulegen, denn wer hier erwartet, so ein Zähler startet von alleine, glaubt auch, dass der Osterhase die Ostereier bringt. Und, wenn er denn von alleine startet, erreichen Sie sowieso nicht die notwendigen Zugriffe, um eine Meldung abgeben zu können, die Sie irgendwie copy/paste-mässig mit den Privaten Identifikationscode erstellen müssen. Oder es scheitert eben daran, dass VG WORT überhaupt noch gar nicht die notwendigen Mindestabrufe festgelegt hat. Der Rainer Just und der Robert Staats haben irgendwie ihren Job als Vorstände der VG WORT nicht gut gemacht. Ein Schelm, der meint, die machen einen dollen Job, weil ja keiner die Kohle haben soll.
Ich geb es zu. Ich hab vergessen, die Webbereiche anzulegen, weil ich ein erfahrener Internetnutzer bin. Nun versuche ich von X Texten herauszufinden, wo ich die Identifikationscodes eingebaut habe. Das ist schlicht nicht möglich. Gewundert habe ich mich nur, dass die Zähler nicht starteten nach nun über 5 Monaten. Mein verzweifelter Klick auf Hilfe brachte eine Anleitung zu Tage, die eher an das Beiblatt der Einkommensteuererklärung erinnert. Verstanden habe ich es nicht. Aber, ich habe auch aufgegeben dies als Viel-Leser zu lesen.
Gut, mein Geld wirds dieses Jahr nicht geben und ich überlege ernsthaft, T.O.M. bei prior it zu belassen. Die müssten es zumindest verstanden haben. Aber die könnten mir noch eine Frage beantworten: Wo findet man Programmierer, die das verstehen und auch umsetzen können? Ich kenne an sich nur Entwickler, die sich weigern würden. Ok, die sind auch alle unter 40.
Schauen Sie einmal selbst:
P. S.: Ich hab es dann doch noch geschafft. Dieser Artikel ist der erste, der mit einer Zählermarke ausgestattet ist, die auch zählt. Möge mir der Artikel sehr sehr sehr viel Geld bringen. Danke TOM, danke prior it, danke danke.
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Abschaffung der elektronischen Signatur bei Rechnungen
Eines der wohl größten bürokratischen Monster in der Internet-Gesetzgebung sind vermutlich die Gesetze zur elektronischen Signatur, die unter anderem Unternehmen bei der Versendung von Rechnungen an vorsteuerabzugsberechtigte Empfänger verpflichten, diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen, da andernfalls die Rechnung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
In der Praxis haben viele Unternehmen sich aus technischen, finanziellen und infrastrukturellen Gründen gegen die elektronische Signatur entschieden und damit ein Gesetz und die dazugehörige Verordnungen und Richtlinien völlig ins Leere laufen lassen. In den Unternehmen selbst wird die Relevanz eher gering eingestuft und entweder, der Empfänger zum Ausdruck und Falten der empfangenen Rechnung aufgefordert oder die Rechnung schlicht auf dem Postweg versendet. Bei den Finanzämtern ist die Signatur überwiegend kein Prüfungsschwerpunkt mehr.
Die Praxisrelevanz der Signatur ist derzeit also gering und es ist nicht zu erwarten, dass die bisherigen Hürden irgendwann einmal durch die Unternehmen genommen werden. Im Bereich der Rechnungsschreibung gegenüber Verbrauchern ist die Signatur zudem von geringer Bedeutung, da diese keine vorsteuerabzugsberechtigten Rechnungen benötigen. Mit dem neuen ePersonalausweis ist es fraglich, ob der Signatur überhaupt irgendwann noch einmal zum Durchbruch verholfen werden kann.
Was war also zu tun? Herr Stoiber - allen noch bekannt als ehemaliger bayrischer Ministerpräsident und Vorsitzender der CSU - ist innerhalb der EU, lapidar ausgedrückt, Beauftragter für den Abbau bürokratischer Hürden. Man hat die Signaturgesetzgebung und Umsetzung geprüft und dabei festgestellt, dass dies eine Wachstumshürde sein könnte und zudem unnötige Kosten von gut 40 Milliarden Euro innerhalb der EU verursacht.
Im Ergebnis hat die Kommission in 2009 vorgeschlagen, das Verfahren zu vereinfachen und zum einen, es den Unternehmen zu überlassen, die Echtheit ihrer Rechnungen zu belegen und zum anderen auch den Aufsichtsbehörden die Möglichkeit einzuräumen, Rechnungen online einzusehen und zu prüfen.
Am 13.07.2010 wurde die neue Mehrwertsteuerdirektive 2006/112/EC beschlossen. Der neu gefasste Artikel 249 und der neue Artikel 233 enthalten die neuen Regelungen. Die Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, diese Direktive bis Ende 2012 in nationales Recht umzusetzen. Die Signaturrichtlinie soll nach Angaben der Bundesregierung in 2011 überarbeitet werden. Nicht nur Unternehmen werden es danken.
Es bleibt jedoch abzuwarten, ob die Lobbyarbeit der signaturverarbeitenden und -anbietenden Stellen, die ihre Dienstleitung überwiegend je Rechnung anbieten, es auch bei diesem Gesetzgebungsverfahren schaffen, einen Fuss in die Tür zu bekommen und die an sich sterbende Signatur vom Sterbebett zu holen und künstlich weiterzubeleben. Zu wünschen ist es dieser technischen Fehlgeburt ausnahmsweise nicht.
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